Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1990

Geschäftszahl

89/09/0127

Rechtssatz

Liegt auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)

  1. Ziffer 2
    das Fehlen der Arbeitspflicht
  2. Ziffer 3
    das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie
  3. Ziffer 4
    die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.