das Fehlen der Arbeitspflicht
Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0058
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3
Liegt auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich
1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)