In Übereinstimmung mit Art 10 Abs 1 Z 10 iVm Art 102 Abs 1 B-VG ist die Vollziehung des WRG grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen. Der LH wird daher als Bundesorgan im funktionellen Sinn tätig, seine Vollziehungstätigkeit ist dem Bund zuzurechnen.In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung des WRG grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen. Der LH wird daher als Bundesorgan im funktionellen Sinn tätig, seine Vollziehungstätigkeit ist dem Bund zuzurechnen.