Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
96/07/0007
GRS wie VwGH E 1995/03/14 92/07/0162 12
In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung des WRG grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen. Der LH wird daher als Bundesorgan im funktionellen Sinn tätig, seine Vollziehungstätigkeit ist dem Bund zuzurechnen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0028