Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

96/07/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/14 92/07/0162 12

Stammrechtssatz

In Übereinstimmung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung des WRG grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen. Der LH wird daher als Bundesorgan im funktionellen Sinn tätig, seine Vollziehungstätigkeit ist dem Bund zuzurechnen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0028