Unter dem Begriff "zur Verfügung stehend" im Sinne des § 52 Abs 2 AVG sind auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Oberbehörden oder Unterbehörden (unter Berücksichtigung der im § 39 Abs 2 letzter Satz AVG formulierten Grundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zu verstehen (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).Unter dem Begriff "zur Verfügung stehend" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG sind auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Oberbehörden oder Unterbehörden (unter Berücksichtigung der im Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG formulierten Grundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zu verstehen (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).