Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

92/06/0234

Rechtssatz

Unter dem Begriff "zur Verfügung stehend" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG sind auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Oberbehörden oder Unterbehörden (unter Berücksichtigung der im Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG formulierten Grundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zu verstehen (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).