Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
83/10/0217
Entscheidungsdatum
18.02.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1379/73 E 23. April 1974 VwSlg 8603 A/1974 RS 6
Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden.
Schlagworte
Akteneinsicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983100217.X03
Dokumentnummer
JWR_1983100217_19850218X03