Verwaltungsgerichtshof
23.04.1974
1379/73
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1557/73
1403/73