Im Hinblick auf § 5 Abs 1 erster Satz VStG reicht für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 litb iVm § 5 Abs 2 StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litb in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.