Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0074 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litb in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/02/0196