Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0074 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litb in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.