Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

92/02/0074

Rechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litb in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.