Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

92/02/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0074 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG reicht für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litb in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.