Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG warDie Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war
(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).