Verwaltungsgerichtshof
02.09.1992
92/02/0170
GRS wie VwGH E 1991/06/05 91/18/0015 4
Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war
(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).