Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

92/02/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/05 91/18/0015 4

Stammrechtssatz

Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war

(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).