Verwaltungsgerichtshof
05.06.1991
91/18/0015
Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war
(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).