Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0015

Rechtssatz

Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war

(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).