Verwaltungsgerichtshof
05.07.1996
96/02/0075
GRS wie VwGH E 1991/06/05 91/18/0015 4
Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war
(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).