Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1996

Geschäftszahl

96/02/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/05 91/18/0015 4

Stammrechtssatz

Die Beh ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hins jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war

(Hinweis E 22.2.1989, 89/02/0005).