Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/18/0276
Entscheidungsdatum
09.07.1992
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/12/16 91/19/0271 1
Stammrechtssatz
Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Bf gerichtet ist, noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation gegeben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180276.X01
Im RIS seit
09.07.1992
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JWR_1992180276_19920709X01