Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

96/10/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/16 91/19/0271 1

Stammrechtssatz

Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Bf gerichtet ist, noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/10/0256