Nach dem sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen (hier:Nach dem sich aus Paragraph 22, VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen (hier:
je zwei Übertretungen gem § 9 erster Fall AZG, gem § 9 zweiter Fall AZG und gem § 11 Abs 1 AZG) ist rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0088).je zwei Übertretungen gem Paragraph 9, erster Fall AZG, gem Paragraph 9, zweiter Fall AZG und gem Paragraph 11, Absatz eins, AZG) ist rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0088).