Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
91/19/0134
Nach dem sich aus Paragraph 22, VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen (hier:
je zwei Übertretungen gem Paragraph 9, erster Fall AZG, gem Paragraph 9, zweiter Fall AZG und gem Paragraph 11, Absatz eins, AZG) ist rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1987, 86/09/0088).