Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/18/0088

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlaß, dem Besch neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es gibt keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180088.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1991180088_19910913X03

Rechtssatz für 2006/04/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/04/0053

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/18/0088 E 13. September 1991 RS 3 [Hier an Stelle des zweiten Satzes: Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0396).]

Stammrechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlaß, dem Besch neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es gibt keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040053.X01

Im RIS seit

22.12.2006

Dokumentnummer

JWR_2006040053_20060915X01