Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Geschäftszahl

2006/04/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/18/0088 E 13. September 1991 RS 3

[Hier an Stelle des zweiten Satzes: Eine solche Pflicht besteht jedoch dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0396).]

Stammrechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlaß, dem Besch neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es gibt keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.