Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0088

Rechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH im ersten Rechtsgang keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vor, so besteht kein Anlaß, dem Besch neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Es gibt keine Rechtsvorschrift dahin, daß die Berufungsbehörde in einem solchen Fall nicht sogleich einen Ersatzbescheid fällen dürfte - dann nämlich, wenn sie eine Ergänzung des Sachverhaltes nicht für notwendig erachtet.