Zur Auslegung eines unklaren Spruches (hier: Aufhebung auf § 13 DVG 1984 schlechthin gestützt; keine Nichtigerklärung gem § 68 Abs 4 lit a AVG) ist die Begründung heranzuziehen.Zur Auslegung eines unklaren Spruches (hier: Aufhebung auf Paragraph 13, DVG 1984 schlechthin gestützt; keine Nichtigerklärung gem Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG) ist die Begründung heranzuziehen.