Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Geschäftszahl

91/09/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 89/09/0044 5

Stammrechtssatz

Zur Auslegung eines unklaren Spruches (hier: Aufhebung auf Paragraph 13, DVG 1984 schlechthin gestützt; keine Nichtigerklärung gem Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG) ist die Begründung heranzuziehen.