Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Geschäftszahl

95/09/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 89/09/0044 5

Stammrechtssatz

Zur Auslegung eines unklaren Spruches (hier: Aufhebung auf

§ 13 DVG 1984 schlechthin gestützt; keine Nichtigerklärung gem

§ 68 Abs 4 lit a AVG) ist die Begründung heranzuziehen.