Verwaltungsgerichtshof
18.02.1998
95/09/0112
GRS wie VwGH E 1990/04/05 89/09/0044 5
Zur Auslegung eines unklaren Spruches (hier: Aufhebung auf
§ 13 DVG 1984 schlechthin gestützt; keine Nichtigerklärung gem
§ 68 Abs 4 lit a AVG) ist die Begründung heranzuziehen.