Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0044

Rechtssatz

Zur Auslegung eines unklaren Spruches (hier: Aufhebung auf Paragraph 13, DVG 1984 schlechthin gestützt; keine Nichtigerklärung gem Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG) ist die Begründung heranzuziehen.