Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0095

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß Paragraph 53, AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall

ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070095.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070095_19950629X02

Rechtssatz für 98/07/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/07/0165

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 91/07/0095 2

Stammrechtssatz

Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß Paragraph 53, AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070165.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070165_19981119X01