Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

91/07/0095

Rechtssatz

Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß Paragraph 53, AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall

ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten.