Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 120a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überwachung von Deponien

Paragraph 120 a,

Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (Paragraph 31 b,) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12140954

Alte Dokumentnummer

N8199715566A

Navigation im Suchergebnis