Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überwachung von Deponien

Paragraph 120 a,

Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (Paragraph 31 b,) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12140954

alte Dokumentnummer

N8199715566A