(2)Absatz 2,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Paragraph 105,) und fremder Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.