Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine
Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch
nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der
Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991,
90/03/0214).