Verwaltungsgerichtshof
30.01.2015
2011/17/0081
GRS wie 91/02/0077 E 20. November 1991 RS 1
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).