Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

2011/17/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/02/0077 E 20. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).