Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0077

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).