Verwaltungsgerichtshof
02.02.2026
Ra 2025/02/0241
GRS wie 91/02/0077 E 20. November 1991 RS 1 (hier ohne 'ist keine Beweiswürdigungsregel und')
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine
Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch
nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der
Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991,
90/03/0214).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020241.L02