Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/02/0077 E 20. November 1991 RS 1 (hier ohne 'ist keine Beweiswürdigungsregel und')

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine

Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch

nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der

Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991,

90/03/0214).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020241.L02