Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/19/0018
Entscheidungsdatum
14.05.1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0019
90/19/0115
90/19/0020
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2
Stammrechtssatz
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X04
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009
Dokumentnummer
JWR_1990190018_19900514X04