Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
90/19/0018
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/19/0019
90/19/0115
90/19/0020