Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/17/0105
Entscheidungsdatum
23.06.1994
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/18 90/19/0278 1
Stammrechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
(§ 1175 bis § 1216 ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170105.X02
Im RIS seit
07.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015
Dokumentnummer
JWR_1993170105_19940623X02