Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Geschäftszahl

2007/07/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0278 E 18. Februar 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes

(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X01