Verwaltungsgerichtshof
18.02.1991
90/19/0278
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/19/0292