Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
93/17/0105
GRS wie VwGH E 1991/02/18 90/19/0278 1
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.