Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

93/17/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/18 90/19/0278 1

Stammrechtssatz

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes

(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.