Über einen erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Leidenszustand infolge einer kriegskausalen Schädigung (Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung) hat nicht die Berufungsbehörde abzusprechen, weil § 78 KOVG ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung in erster Instanz das Landesinvalidenamt zu entscheiden hat (Hinweis E 15.2.1963, 1413/63, VwSlg 5971 A/1963).Über einen erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Leidenszustand infolge einer kriegskausalen Schädigung (Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung) hat nicht die Berufungsbehörde abzusprechen, weil Paragraph 78, KOVG ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung in erster Instanz das Landesinvalidenamt zu entscheiden hat (Hinweis E 15.2.1963, 1413/63, VwSlg 5971 A/1963).