Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Geschäftszahl

89/09/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0068 E 18. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Über einen erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Leidenszustand infolge einer kriegskausalen Schädigung (Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung) hat nicht die Berufungsbehörde abzusprechen, weil Paragraph 78, KOVG ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung in erster Instanz das Landesinvalidenamt zu entscheiden hat (Hinweis E 15.2.1963, 1413/63, VwSlg 5971 A/1963).