Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/07/0035
Entscheidungsdatum
28.11.1989
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0104 E 27. Juli 1987 RS 2
Stammrechtssatz
Auch bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen wirkt diese erst ab dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde und tritt diese Person als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen, welche insoweit die Beweispflicht trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070035.X02
Im RIS seit
19.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1989070035_19891128X02