Verwaltungsgerichtshof
27.07.1987
87/10/0104
Auch bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen wirkt diese erst ab dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde und tritt diese Person als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen, welche insoweit die Beweispflicht trifft.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100104.X02