Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1987

Geschäftszahl

87/10/0104

Rechtssatz

Auch bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen wirkt diese erst ab dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde und tritt diese Person als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen, welche insoweit die Beweispflicht trifft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100104.X02