Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1989

Geschäftszahl

89/07/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0104 E 27. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Auch bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen wirkt diese erst ab dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde und tritt diese Person als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen, welche insoweit die Beweispflicht trifft.