Da die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen hat, hat sie auch ohne darauf abzielende Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen.Da die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen hat, hat sie auch ohne darauf abzielende Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen.