Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0212
Da die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen hat, hat sie auch ohne darauf abzielende Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen.
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X05