Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0212

Rechtssatz

Da die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen hat, hat sie auch ohne darauf abzielende Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X05